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Europarecht

Das Europarecht ist das Recht der europäischen internationalen Organisationen. Das Recht der Europäischen Gemeinschaften bildete die Grundlage für die heutige Europäischen Union, welches sich als zentrales Rechtsgebiet herausbildete.

Unter Europarecht versteht man das überstaatliche Recht in Europa. Das Europarecht gliedert sich in zwei Bereiche:

  • Das Europarecht im engeren Sinne, welches das Recht der Europäischen Union beschreibt und
  • das Europarecht im weiteren Sinne, welches darüber hinaus auch das recht der der europäischen internationalen Organisationen beschreibt.

Europarecht im weiteren Sinne

Das Europarecht im weiteren Sinne beinhaltet sowohl das Europarecht im engeren Sinne als auch das Recht anderer europäischer Organisationen. Dazu gehören folgende vor allem:

  • Westeuropäische Union
  • Europarat
  • Europäischen Menschenrechtskonvention
  • EFTA

Zu den europarechtlichen Abkommen (völkerrechtliche Verträge zwischen den teilnehmenden Staaten) gehören:

  • Europäische Sozialcharta
  • Europäische Menschenrechtskonvention
  • Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
  • Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ)
  • Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
  • Schengener Durchführungsübereinkommen
  • Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
  • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Das Recht der Abkommen berechtigt und verpflichtet nur die teilnehmenden Staaten selbst. Damit es aus sich selbst heraus eine unmittelbare Rechtswirkung innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnungen entfalten kann, bedarf es einer verfassungsrechtlichen Geltungsnorm oder eines staatlichen Umsetzungsaktes. Europarecht im engeren Sinne kann im Gegensatz dazu auch ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt angewendet werden.

Europarecht im engeren Sinne

Unter Europarecht im engeren Sinne versteht man das Recht der Europäischen Union und der Euratom. Das Europarecht im engeren Sinne lässt sich unmittelbar anwenden, ohne einen nationalen Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten und dem Vorrang des Unionsrechts vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Das Unionsrecht ist deshalb eine überstaatliche Rechtsordnung eigener Art.

 

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